Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 1. Mai 2018

 

I. Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1. Persönlicher Anwendungsbereich
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn unser Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

2. Sachlicher Geltungsbereich
Sämtlichen Lieferungen, Leistungen und Angebote, ausgenommen Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen), an Bau- und Industriemaschinen sowie die Vermietung von Arbeitsgeräten und Maschinen, erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte und Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

 

3. Fremde AGB
Sämtlichen Allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen unseres Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Die Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen unseres Kunden werden auf keinen Fall Vertragsbestandteil, und zwar auch dann nicht, wenn wir diesen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen nicht gesondert widersprechen.

 

4. Angebot und Vertragsschluss
Alle unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Bestellungen unserer Kunden werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung rechtsverbindlich, in jedem Fall aber mit der Auslieferung der Ware an unseren Kunden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden. Maße, Abbildungen und Zeichnungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Unser Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben über Einsatzbedingungen. Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der Schriftform.

 

5. Preise
Sämtliche in Vertragsunterlagen, Angeboten etc. genannten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, es sei denn, die Lieferung ist insbesondere wegen Auslandsbezuges nicht umsatzsteuerpflichtig. Aufträge ohne Preisvereinbarungen werden zum Lieferungstagespreis berechnet. Für Kleinaufträge bis zu einem Nettowert von 50,00 EUR berechnen wir einen Bearbeitungszuschlag von 5,00 EUR.

 

6. Gefahrtragung
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen ist unser Sitz in Essen. Jede Versendung der Ware an den Sitz des Kunden oder an einen anderen vereinbarten Ort erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder wenn wir die Frachtkosten vergüten oder wenn wir den Transport selbst ausführen. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

7. Lieferzeit
Alle in den Angeboten, Vertragsunterlagen etc. genannten Lieferzeiträume sind grundsätzlich unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet werden. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die unser Kunde zu vertreten hat, so werden ihm nach dem 14. Tag, vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft angerechnet, die bei Dritten entstehenden Lagerkosten oder wenn die Ware bei uns verbleibt, ¼ % des Rechnungsbetrages je Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und unseren Kunden mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.

 

8. Teillieferungen
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

 

9. Verpackung
Soweit eine Verpackung der Ware notwendig ist, berechnen wir hierfür die üblichen Kosten. Verpackungsmaterialien werden nicht zurückgenommen.

 

10. Zahlung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Schecks und Wechsel werden – wenn überhaupt – nur erfüllungshalber angenommen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

 

11. Aufrechnung/Zurückbehaltung
Gegenüber unseren Ansprüchen darf der Kunde nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte gegenüber unseren Zahlungsansprüchen darf der Kunde ebenfalls nur geltend machen, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

 

12. Zahlungsverzug
Zahlt der Kunde bei Fälligkeit eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig, so hat er für jede unserer Mahnungen pauschal 5,00 EUR zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn wir den Zugang eines Mahnschreibens nicht beweisen können. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt uns vorbehalten. Dem Kunden bleibt vorbehalten, im Einzelfall nachzuweisen, dass kein Schaden oder kein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Wird bei vereinbarten Ratenzahlungen eine Zahlung nicht rechtzeitig oder nur teilweise geleistet, so wird die gesamte noch ausstehende Restsumme ohne gesonderte Mahnung fällig. 

 

13. Eigentumsvorbehalt 
Bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen des Kunden nach seiner Wahl freigeben werden, soweit der Wert der Sicherheiten die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:

 

a) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass unser (Mit-) Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

 

b) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen auf dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

 

c) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, haftet hierfür der Kunde.

 

d) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle des Zahlungsverzugs, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt von dem zugrundeliegenden Vertrag.

 

e) Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten unseres Kunden gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern unser Kunde nicht selbst eine solche Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

 

14. Gewährleistung
Mängel der Ware werden von uns nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach unserer Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, sofern wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

 

15. Haftung
Für garantierte Beschaffenheiten der Ware, für Schäden wegen Rechtsmängeln sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir unbeschränkt. Im übrigen haften wir unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalspflicht ist die Haftung auf das 2-fache der jeweiligen Vertragssumme sowie auf solche Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

16. Untersuchungs- und Rügepflicht
Unser Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind bei uns unverzüglich nach Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei uns unverzüglich nach Erkennen durch den Kunden schriftlich gerügt werden. Die Mängel sind möglichst präzise zu beschreiben. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt der Kaufgegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

 

 

II. Reparaturbedingungen

 

1. Persönlicher Anwendungsbereich
Diese allgemeinen Reparaturbedingungen gelten nur, wenn unser Kunde Unternehmer einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

2. Sachlicher Geltungsbereich
Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) an Bau- und Industriemaschinen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Reparaturbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Reparaturaufträge unseres Kunden, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

 

3. Fremde AGB
Sämtliche Allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen unseres Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Die Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen unseres Kunden werden auf keinen Fall Vertragsbestandteil, und zwar auch dann nicht, wenn wir diesen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen nicht gesondert widersprechen.

 

4. Angebot und Vertragsschluss
All unsere Angebote auf Durchführung von Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) an Bau- und Industriemaschinen sind freibleibend. Sämtliche Bestellungen unseres Kunden werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung rechtsverbindlich. Mit der Übertragung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zur Probefahrt und Probeeinsätzen als erteilt.

 

5. Preise
Sämtliche in Vertragsunterlagen, Angeboten etc. genannten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, es sei denn, die Reparaturarbeiten wären insbesondere wegen Auslandsbezuges nicht umsatzsteuerpflichtig.

 

6. Kostenangaben, Kostenvorschläge, Kündigung des Auftraggebers
Die von uns bei Vertragsschluss genannten Kosten sind Schätzungen und gelten nicht als verbindlich vereinbarte Preisangaben. Der Kunde ist berechtigt, Kostengrenzen zu setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, so können die Kosten um 15 % überschritten werden. Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 15 % überschritten werden, ist unser Kunde zu verständigen, dessen Einverständnis als gegeben gilt, wenn er eine Erweiterung der Arbeiten nicht unverzüglich widerspricht. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies von unserem Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird. Kündigt unser Kunde den Vertrag, sei es wegen Überschreitung des Kostenvoranschlages oder aus sonstigen Gründen, so hat er gleichwohl die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile sowie unseren Gewinn zu bezahlen.

 

7. Zahlungen
Mit der Beendigung oder Abnahme der Reparatur, spätestens jedoch am Tage des Zugangs der Rechnung, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug sofort zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Schecks und Wechsel werden – wenn überhaupt – nur erfüllungshalber angenommen. Beanstandungen der Rechnungen müssen schriftlich, spätestens binnen 14 Tage nach Rechnungsdatum erfolgen.

 

8. Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrecht
Gegenüber unseren Ansprüchen darf der Kunde nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte gegen unsere Zahlungsansprüche darf der Kunde ebenfalls nur geltend machen, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und unstreitig sind.

 

9. Mitwirkung des Kunden
Bei Durchführung der Reparaturarbeiten außerhalb unseres Betriebsgeländes hat unser Kunde unserem Reparaturpersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren. Der Schutz von Personen oder Sachen obliegt unserem Kunden, wenn der Reparaturort außerhalb unseres Betriebsgeländes liegt. Unser Kunde hat die Pflicht, bei Reparaturen außerhalb unseres Betriebsgeländes für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur zu sorgen. Bei Reparaturen außerhalb unseres Betriebsgeländes ist der Reparaturleiter über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit erforderlich – zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften durch unser Reparaturpersonal sind von unserem Kunden an uns mitzuteilen.

 

10. Technische Leistung des Kunden
Unser Kunde ist bei Reparaturen außerhalb unseres Betriebsgeländes verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Reparatur von uns beauftragten Person Folge zu leisten. Für die bereit gestellten Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung. Unser Kunde ist verpflichtet, für Reparaturen außerhalb unseres Betriebsgeländes die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereit zu stellen. Falls notwendig, sind von unserem Kunden bei Reparaturen außerhalb unseres Betriebsgeländes diebstahlsichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge unseres Reparaturpersonals und beheizbare Aufenthaltsräume auf Kosten unseres Kunden zur Verfügung zu stellen. Von unserem Kunden sind bei Reparaturen außerhalb unseres Betriebsgeländes auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereit zu stellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes oder zur Durchführung der Erprobung notwendig sind. Unser Kunde hat bei Reparaturen außerhalb unseres Betriebsgeländes sicherzustellen, dass nach Eintreffen unseres Reparaturpersonals unverzüglich mit der Reparatur begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die von unserem Kunden zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten. Kommt unser Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt aber nicht verpflichtet, anstelle unseres Kunden und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen. Unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben im übrigen unberührt.

 

11. Fristen für die Durchführung der Reparatur
Die Angaben über Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich. Im Falle nicht vorhersehbarer betrieblicher Behinderungen, z. B. Arbeitseinstellung, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferung oder Leistungsverzug von Zulieferanten sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkungen höherer Gewalt sowie Arbeitskämpfe, verlängern auch verbindliche Ablieferungstermine angemessen.

 

12. Gefahrtragung und Transport
Ist unser Kunde über die Fertigstellung der Reparatur benachrichtigt worden, geht die Gefahr auf ihn über. Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes sind grundsätzlich Sache unseres Kunden, der auch die Gefahr des Untergangs oder die Beschädigung auf dem Transport trägt, ausgenommen uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Wird vereinbarungsgemäß der Transport von uns übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr unseres Kunden, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen von uns erfolgt. Die von unserem Kunden zur Instandsetzung an uns übergebenen Maschinen sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport und Lagerschäden usw. nicht versichert. Die Risiken sind von unserem Kunden selbst zu decken bzw. werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und dann zu Lasten unseres Kunden gedeckt.

 

13. Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht
Das Eigentum an von uns eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung bei uns. Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unserem Besitz gelangten Reparaturgegenstand zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderung aus früher durchgeführten Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Vorsorglich tritt unser Kunde für den Fall, dass er nicht Eigentümer der zu reparierenden Maschine oder des zu reparierenden Gerätes ist, den Anspruch auf die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an uns ab und ermächtigt uns, hiermit unwiderruflich für unseren Kunden zu erfüllen. Eine Verpflichtung anstelle unseres Kunden zu erfüllen, besteht für uns jedoch nicht.

 

14. Altteile
Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt unserem Kunden. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichten wir uns mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

 

15. Gewährleistung
Wir haften gegenüber unserem Kunden für evtl. Reparaturmängel in der Weise, dass sie nach unserer Wahl durch Nachbesserung in unserer Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen sind. Weitergehende Ansprüche unseres Kunden sind ausgeschlossen, sofern wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Reparatur übernommen haben. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. Von einem fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn die Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

 

16. Haftung
Für übernommene Garantien sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir unbeschränkt. Im übrigen haften wir unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlicher Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertrags von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzungen einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf das Zweifache des jeweiligen Reparaturauftrags sowie auf solche Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischer Weise gerechnet werden muss.

 

 

III. Gemeinsame Bedingungen

 

Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen haben schriftlich zu erfolgen. Sollte irgendeine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Auftraggeber/Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche unser Hauptsitz oder nach unserer Wahl der Sitz unserer Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Wir sind berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstands des Auftraggebers/Mieters zu klagen.

 

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, die 

 

Helmut Reiter GmbH
Wilhelm-Beckmann-Str. 16, 45307 Essen
Tel. +49(0) 201 84111-0
Fax +49(0) 201 84111-12
info(at)helmutreiter.com

 

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. 

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen/Werkleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen/Werkleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen/Werkleistungen entspricht. Im Übrigen sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (§ 357 Abs. 1 BGB).

Allgemeine Mietvertragsbedingungen 

für die Vermietung von Industriemaschinen, Baumaschinen und Baugeräten 
Stand: 01.04.2015

 

 

1. Allgemeines – Geltungsbereich

 

1.1  Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen – Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen. 

1.2  Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter. 

1.3  Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.

1.4  Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

1.5  Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend. 

1.6  Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

 

 

2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

 

2.1  Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. 

2.2  Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie

Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und voll getankt zurückzugeben. 

2.3  Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.

 

 

3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

 

3.1  Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen. 

3.2  Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug oder fällt der Mietgegenstand auf Grund eines technischen Defektes aus, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges oder des Ausfalls nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. 

3.3  Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

 

 

4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes

 

4.1  Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter. 

4.2  Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. 

4.3  Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. 

4.4  Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

 

 

5. Haftungsbegrenzung des Vermieters

 

5.1  Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei 
• einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;

• einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
• der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
• falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 

5.2  Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

 

 

6. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

 

6.1  Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet. 

6.2  Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 

6.3  Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen. 

6.4  Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt. 

6.5  Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet. 

6.6  Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen. 

6.7  Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen. 

6.8  Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

 

 

7. Stillliegeklausel

 

7.1  Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. 

7.2  Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert. 

7.3  Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %. 

7.4  Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

 

 

8. Unterhaltspflicht des Mieters

 

8.1    

a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; 

b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

8.2  Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

 

 

9. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal


 

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

 

 

10. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

 

10.1  Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). 

10.2  Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Ziff. 6.5 letzter Halbsatz gilt entsprechend. 

10.3  Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, voll getanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; Ziff. 8.1 b) und c) gelten entsprechend.

10.4  Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

 

 

11. Verletzung der Unterhaltspflicht

 

11.1  Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. 

11.2  Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

11.3  Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

 

 

12. Weitere Pflichten des Mieters

 

12.1  Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. 

12.2  Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen. 

12.3  Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen. 

12.4  Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen. 

12.5  Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

 

 

13. Kündigung

 

13.1
a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. 

b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist

• einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
• zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
• eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist. 

13.2  Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen 

a) im Falle von Ziff. 6.5;
b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik: Deutschland verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 12.1.

13.3  Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziff. 6.5 in Verbindung mit den Ziffern 10 und 11 entsprechende Anwendung. 

13.4  Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

 

 

14. Verlust des Mietgegenstandes

 

14.1  Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

 

 

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

15.1  Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

15.2  Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. 

15.3  ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

 

 

16. Hinweis zur Versicherung

 

16.1  Für jedes Mietgerät besteht für die Dauer der Mietzeit eine Versicherungspflicht gegen Diebstahl und Schäden durch den Vermieter. Sollte der Mieter eine eigene Maschinenbruchversicherung für zugemietete Maschinen nachweisen können, kann die Versicherung durch den Vermieter entfallen. 

16.2  Im Falle eines Schadens, unabhängig davon, ob dieser vom Mieter verursacht wurde  oder nicht, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter einen schriftlichen Schadenbericht (Schaden am Gerät, Schadenshergang etc.) unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach dem Schadensereignis zukommen zu lassen.

16.3  Wird das Mietgerät beschädigt oder versagt das Mietgerät infolge Überladung oder infolge missbräuchlicher oder unsachgemäßer Benutzung und wird der dadurch entstandene Schaden nicht von der Versicherung gedeckt, ist der Mieter verpflichtet, alle in Zusammenhang mit der Reparatur des beschädigten Mietgerätes vom Vermieter aufgewendeter Kosten und Auslagen zu begleichen.